Pensionierung

In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren.

Vorbezug der Rente

Sie können den Bezug der Altersrente der ersten Säule um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen. Bei einem Vorbezug von einem Jahr wird Ihre Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs um 6,8 Prozent gekürzt, bei einem Vorbezug von 2 Jahren um 13,6 Prozent.

Die Rente der zweite Säule können Sie nur vorbeziehen, wenn das Reglement Ihrer Pensionskasse dies ausdrücklich vorsieht; die Voraus­setzungen dazu sind im Reglement festgelegt. Das Mindestalter für den Vorbezug dieser Rente beträgt 58 Jahre. Bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters erhalten Sie nur die Rente der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse, ob im Reglement eine Zusatzrente, die sog. Überbrückungsrente, vorgesehen ist oder nicht. Manchmal wird diese Überbrückungsrente vom Arbeitgeber übernommen; wenn nicht, müssen Sie sie selbst bezahlen.

Bei einem Rentenvorbezug wird sowohl die AHV-Rente als auch die Rente der zweiten Säule für die gesamte Dauer des Rentenbezugs gekürzt.

Aufschub der Rente

Beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters können Sie den Beginn des AHV-Rentenbezugs um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben. Die Altersrente wird für die gesamte Dauer des Rentenbezugs – je nach Dauer des Aufschubs – erhöht.

Wie berechne ich die Höhe meiner AHV-Rente (1. Säule)?

Die Höhe Ihrer AHV-Rente hängt von den anrechenbaren Beitragsjahren, Ihrem Erwerbseinkommen und allfälligen Erziehungs- oder Betreuungs­gutschriften ab. Eine volle Rente erhalten Personen, die ab dem Kalender­jahr, in dem sie das 21. Altersjahr vollendet haben, bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen) ununterbrochen die Beitragspflicht erfüllt haben.

Eine ordentliche Rente von 1175 Franken pro Monat erhalten alle Personen mit einer vollständigen Beitragsdauer und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von höchstens 14’040 Franken. Die Rente erhöht sich entsprechend dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Die Höchstrente beträgt 2’350 Franken pro Monat (zweifache Mindestrente) bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von mindestens 84’240 Franken.

Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:

  • wenn beide Ehegatten AHV- oder IV-rentenberechtigt sind;
  • wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
  • bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150 Prozent der Maximalrente (also 3’525 Franken) . Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.

Sie können selber online eine Schätzung Ihrer künftigen Altersrente vornehmen oder bei Ihrer Ausgleichskasse eine kostenlose Schätzung anfordern. In beiden Fällen handelt es sich um eine vorläufige Berechnung aufgrund der aktuellen Daten und der im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Gesetzesbestimmungen. Verbindlich berechnet werden kann eine Altersrente erst bei Erreichen des Rentenalters.

Ruhestand im Ausland

Manche Schweizer Bürgerinnen und Bürger beschliessen, als Rentnerin oder Rentner im Ausland zu leben. Andererseits wollen viele Migrantinnen und Migranten, die zum Arbeiten in die Schweiz kamen, nach ihrer Pensionierung in ihren Heimatstaat zurückkehren.

Sie sind Staatsbürgerin oder -bürger der Schweiz, eines EU- oder eines EFTA-Mitgliedstaates

Abgesehen von wenigen Ausnahmen haben Sie Anspruch auf Bezug Ihrer AHV-Rente im Ausland. Vor Ihrer Ausreise aus der Schweiz müssen Sie Ihre Ausgleichskasse informieren (vgl. Link). Diese übergibt Ihr Dossier der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf. AHV-Bezügerinnen und ‑Bezüger können frei wählen, ob ihre Rente an eine Zahlungsadresse in der Schweiz oder im Ausland überwiesen werden soll. Die AHV-Leistungen werden normalerweise in der Landeswährung der Zahlungsadresse ausbezahlt.

Einen allfälligen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung oder auf Ergänzungsleistungen verlieren Sie, wenn Sie sich im Ausland niederlassen. Diese Leistungen werden nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge können sich vorzeitig pensionierte Schweizerinnen und Schweizer, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnhaft sind, nicht mehr freiwillig in der AHV versichern; deshalb erhalten sie nur eine Teilrente. Ein fehlendes Beitragsjahr entspricht einer Rentenreduktion von ungefähr 2,3 Prozent.