Pensionskassengeld vorzeitig beziehen bei Ausreise

In besonderen Fällen können Sie Ihr Pensionskassengeld (Vorsorgeguthaben) schon vor der Pensionierung beziehen: Wenn Sie Wohneigentum erwerben wollen, wenn Sie sich selbständig machen oder wenn Sie definitiv aus der Schweiz ausreisen.

Definitive Ausreise aus der Schweiz

Ein Barbezug des Pensionskassengelds ist möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Schweiz endgültig verlassen, um sich im Ausland niederzulassen.

Auszahlung bei Ausreise in EU / EFTA-Staaten

Wer die Schweiz verlässt und sich in einem EU/EFTA-Staat niederlässt, kann sich das Pensionskassengeld, das aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge stammt, in der Regel nicht auszahlen lassen, da die Personen im neuen Wohnsitzstaat für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen obligatorisch versichert sind. Der obligatorische Teil des Vorsorgeguthabens muss also auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto oder -police) in der Schweiz verbleiben und kann erst bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt werden. Der so genannte überobligatorische Teil des Pensionskassengelds kann jedoch bar ausbezahlt werden. Obligatorischer und überobligatorischer Teil sind auf dem persönlichen Versicherungsausweis unter dem Titel “Information Altersvorsorge” aufgelistet.

Vorgehen

Kontaktieren Sie die Pensionskasse Ihrer letzten Arbeitgeberin bzw. Ihres letzten Arbeitgebers oder die Freizügigkeitseinrichtung, bei der Sie über ein Konto oder eine Police verfügen und teilen Sie ihr mit Belegen mit, wohin Sie ausreisen wollen.

Finanztipp

Lassen Sie sich die Freizügigkeitsleistung der 2ten Säule auf ein Freizügigkeitskonto in einem steuergünstigen Kanton überweisen und nach dem Wegzug ins Ausland auszahlen. Die Besteuerung erfolgt nach der Auswanderung nach Standort der Versicherung.