1. Säule (AHV/IV)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungendie erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs. Die AHV hat den Charakter eines Solidaritätswerks.

Altersrenten erhalten Frauen ab dem vollendeten 64. Altersjahr, Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 64./65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Der Bezug der AHV-Rente kann auch um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Zuschlag auf der Rente gewährt. Hinterlassenenrenten erhalten Witwen und Witwer, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.

Obligatorisch bei der AHV versichert sind:

  • alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab dem 20. Altersjahr (Erwerbstätige ab dem 18. Altersjahr), also auch Studierende und nicht erwerbstätige Personen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge (insbesondere der «Bilateralen II») in anderen Staaten pflichtversichert sind
  • Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten
  • Schweizer Bürger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind.

Freiwillig versichern lassen können sich

  • Staatsangehörige der Schweiz, EU oder EFTA, die – mindestens 5 Jahre – obligatorisch bei der AHV versichert waren und unmittelbar danach Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, EU und EFTA nehmen.

Die Finanzierung der AHV erfolgt hauptsächlich über die einkommensabhängigen Beiträge der Versicherten. Ausser den Kindern sind alle Versicherten beitragspflichtig. Weitere Gelder fliessen der AHV vom Bund (aus Mehrwertsteueranteilen sowie Tabak- und Alkoholsteuern) und von den Kantonen zu. Die staatlichen Beiträge belaufen sich auf rund 20 % der Erträge. Bei unselbständig Erwerbenden teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Prämie je hälftig (je 4,2 % des Bruttolohnes). Bei selbständig Erwerbenden richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen (max. 7,8 % vom Reineinkommen).

Die AHV finanziert die Renten nach dem Umlageverfahren, das heisst, sie sammelt kein Kapital an, sondern gibt die Einnahmen sofort zur Zahlung der Renten wieder aus. Die Umverteilung läuft über die AHV-Ausgleichskassen sowie den AHV-Ausgleichsfonds. Der AHV-Ausgleichsfonds dient als Reserve für Schwankungen der Mittelzuflüsse und soll gemäss Gesetz die Renten eines Jahres auf Reserve haben, d. h. er soll so hoch sein, dass ohne Mittelzuflüsse die Leistungen eines Jahres daraus finanziert werden könnten.

Um die Finanzierung und die Leistungsfähigkeit der AHV gibt es ständige Diskussionen zwischen Bürgerlichen und Linken. Während die einen die Demographie und die ungünstige Entwicklung zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern mit Sorge beobachten und Reformen (u. a. Leistungskürzungen, höhere Beiträge, höheres Rentenalter, Senkung der Mindestverzinsung, Aufhebung des Mischindexes) fordern, vertrauen die anderen auf den Generationenvertrag und einen sich fortsetzenden Produktivitätszuwachs; sie wollen die AHV ausbauen und dasRentenalter ohne Rentenkürzungen flexibilisieren. Diese gesellschaftspolitische Auseinandersetzung mündet in die wiederkehrenden Versuche zur Revision der AHV.

Bei Eintritt eines Leistungsanspruchs wird die Rente von der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt. Die Renten werden alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Mischindex). Wenn die Teuerung in einem Jahr höher als 4 % ist, wird die Rente früher angeglichen. Deckt die Rente den Existenzbedarf nicht, werden sogenannte Ergänzungsleistungenausbezahlt.

Die Altersrente wird aufgrund des durchschnittlichen Jahreseinkommens, der Beitragsjahre (Maximum 44 Jahre) sowie der gutgeschriebenen Erziehungs- und Betreuungszeiten ermittelt. Derzeit (2015) beträgt die Minimalrente 1’175, die Maximalrente 2’350 Franken pro Monat. Verheiratete erhalten zusammen maximal 150 % der Maximalrente (Plafonierung). Für die Maximalrente wären derzeit 44 Beitragsjahre sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 84600 Franken oder mehr (Stand 2015) erforderlich.

Finanztipp 1

Selbständige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können dank einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2008 bei einem Pensionskassen-Einkauf einfacher AHV-Beiträge sparen: Denn die AHV muss die Hälfte des Einkaufsbetrags vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehen. Leider geschieht dies in den meisten Fällen noch nicht automatisch. Deshalb sollten Selbständigerwerbende die AHV-Beitragsverfügungen genau kontrollieren.

Finanztipp 1

Einzahlungen des Arbeitgebers in die Pensionskasse mit Vorsorgecharakter gelten als Geschäftsaufwand und unterliegen damit weder der AHV, der Invalidenversicherung, der EO noch der Arbeitslosenversicherung. D.h. anstelle mehr Gehalt auszuzahlen, macht es Sinn, zusätzliche Einzahlungen in die Pensionskasse vorzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einkäufe planmässig, also im Reglement vorgesehen sind. Der Mitarbeiter profitiert zusätzlich davon, dass er Zahlungen nicht als Einkommen versteuern muss.

Geheimtipp

Unsere Geheimtipps zum Geld Sparen verraten wir ausschliesslich unseren E-Newsletter Abonnenten. Melden Sie sich jetzt an und Sie erhalten sofort den ersten Geheimtipp und ca. alle zwei Wochen den Finanztipp mit wertvollen Informationen. Sie können sich zu jeder Zeit wieder abmelden.