Eine Erbschaftssteuer wird in der Schweiz in allen Kantonen ausser dem Kanton Schwyz erhoben.

Mit Ausnahme des Kantons Luzern wird zusätzlich auch eine weitgehend gleichlaufende Schenkungssteuer erhoben. Die kantonalen Regelungen für Erbschafts- und Schenkungssteuer sind sehr unterschiedlich.

Erbnachlassteuer oder Erbanfallsteuer

Rechtssystematisch kann eine Erbschaftssteuer als Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer ausgebildet sein. Bei einer Erbnachlasssteuer bezieht sich die Steuer unmittelbar auf den Nachlass ohne auf die persönlichen Verhältnisse der Erben, vor allem auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser, Bezug zu nehmen. Bei der Erbanfallsteuer setzt dagegen die Steuer bei dem vom Erben erworbenen Erbteil und seinen persönlichen Verhältnissen an. Noch bis in neuerer Zeit folgten mehrere Kantone dem mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbundenen System der Erbnachlasssteuer, wie sie vor allem auch im angelsächsischen Rechtskreis auftritt, mittlerweile nutzen es nur noch die Kantone Solothurn und Graubünden, wo jedoch die Gemeinden eine Erbanfallsteuer erheben können. Solothurn erhebt aber neben einer allgemeinen Nachlasstaxe von 8 bis 17 Promille auch noch eine Erbanfallsteuer, von der Ehegatten und Nachkommen freigestellt sind. Graubünden wiederum hat das System der Erbnachlasssteuer durch die dort erfolgte Freistellung der Ehegatten und Nachkommen durchbrochen.

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer wird bis auf Luzern von allen Erbschaftssteuer erhebenden Kantonen nach im Wesentlichen mit der Erbschaftssteuer gleichlaufenden Grundsätzen erhoben. Im Kanton Luzern werden aber Schenkungen, die fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers durch diesen einem Erben zugewandt worden waren, dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet. Teilweise geringfügig von der Erbschaftssteuer abweichende Steuersätze kommen in den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Graubünden zur Anwendung, in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Graubünden, Neuenburg und Wallis werden von der Erbschaftssteuer teilweise abweichende Freibeträge gewährt. Die Steuer entsteht mit dem Vollzug der Schenkung.

Persönliche Steuerpflicht

Alle Kantone haben den überlebenden Ehegatten von der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht freigestellt (bis auf Solothurn bzgl. der Nachlasstaxe). Durch die steuerrechtliche Gleichstellung von nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern mit Ehegatten sind auch diese von der Steuer befreit. Nachkommen (Kinder und Enkel) sind bis auf den Kantonen Appenzell InnerrhodenLuzern (dort besteuert etwa die Hälfte der Gemeinde die Nachkommen), NeuenburgSolothurn (in Bezug auf die Nachlasstaxe) und Waadt ebenfalls von der Steuer befreit. Für Eltern besteht Steuerfreiheit in den Kantonen Appenzell AusserrhodenFreiburgGenfObwaldenTessinUriWallis und Zug. Obwalden besteuert auch Geschwister nicht.[3] Die Freistellungen von Besteuerung im Kanton Genf kommt nicht zum Tragen, wenn der Erblasser oder Schenker nach Aufwand besteuert wurde oder wird, dann fällt eine Steuer zwischen 2 und 12 % an.

Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz[5]
Kanton Abkömmlinge
(Kinder, Enkel)
Eltern Geschwister Andere Lebenspartner
 Aargau[6] 0 4–9 % 6–23 % bis 32 % wie Eltern
 Appenzell Ausserrhoden 0 0 22 % bis 32 % 12 %
 Appenzell Innerrhoden[7] 1 % 4 % 6 % 20 % wie Andere
 Basel-Landschaft[8] 0 3,2–11 % 4,8–16,5 % bis 44 % wie Andere
 Basel-Stadt[9] 0 5–11 % 7,5–16,5 % bis 49,5 % wie Geschwister
 Bern[10] 0 6–15 % 6–15 % bis 40 % 6–15 %
 Freiburg[11] 0 0 6–10 % 30–50 % wie Andere
 Genf 0 0 6–11 % bis 26 % wie Andere
 Glarus 0 2,5–6,25 % 4–10 % bis 25 % wie Geschwister
 Graubünden 0 1–4 % 1–4 % 1–4 % 1–4 %
 Jura 0 7 % 14 % 7–35 % wie Geschwister
 Luzern[12] 0 6–12 % 6–12 % bis 40 % 6–12 %
 Neuenburg 3 % 3 % 15 % bis 45 % 20 %
 Nidwalden[13] 0 3 % 5 % 15 % 0
 Obwalden[3] 0 0 0 bis 20 % 0
 Schaffhausen[14] 0 2–8 % 4–16 % bis 40 % wie Andere
 Schwyz 0 0 0 0 0
 Solothurn[15] 0
+ 8–17 Promille Taxe
2–5 %
+ 8–17 Promille Taxe
4–10 %
+ 8–17 Promille Taxe
bis 30 %
+ 8–17 Promille Taxe
wie Andere
+ 8–17 Promille Taxe
 St. Gallen[16] 0 10 % 20 % bis 30 % wie Andere
 Tessin 0 0 5,95–15,5 % bis 41 % wie Andere
 Thurgau[17] 0 2–7 % 4–14 % bis 28 % wie Andere
 Uri 0 0 4–10 % bis 30 % wie Andere
 Waadt 2,26–3,5 % 2,64 – 7,5 % 5,28–12,5 % bis 25 % wie Andere
 Wallis 0 0 10 % bis 25 % wie Andere
 Zug[18] 0 0 4–8 % bis 20 % 0
 Zürich[19] 0 2–6 % 6–18 % bis 36 % wie Andere

Freibeträge

Von Freibeträgen wird in den Erbschaftssteuersystemen der Kantone nur sehr uneinheitlich Gebrauch gemacht, wie auch dabei die Gruppen sehr unterschiedlich behandelt werden. Ein Überblick kann der nachfolgenden Tabelle Erbschaftssteuerliche Freibeträge in den Kantonen der Schweiz entnommen werden.

Erbschaftsteuerliche Freibeträge (in Schweizer Franken) in den Schweizer Kantonen[20]
Kanton Abkömmlinge
(Kinder, Enkel)
Eltern Geschwister Dritte Lebenspartner
 Aargau 0 0 0 0
 Appenzell Ausserrhoden 5’000 5’000 10’000
 Appenzell Innerrhoden 100’000 20’000 5’000 5’000 wie Dritte
 Basel-Landschaft 0 0 0 0
 Basel-Stadt 2’000 2’000 2’000 2’000
 Bern 12’000 12’000 0 12’000
 Freiburg 5’000 5’000 5’000
 Genf 500 500 500
 Glarus 50’000 10’000 0 10’000
 Graubünden 100’000 7’000 7’000 7’000
 Jura 0 0 0 0
 Luzern 0 0 0 2’000
 Neuenburg 50’000 50’000 10’000 10’000 10’000
 Nidwalden 20’000 20’000 0 20’000
 Obwalden 5’000
 Schaffhausen 30’000 10’000 10’000 10’000
 Schwyz
 Solothurn 0 0 0 0
 St. Gallen 25’000 10’000 10’000 10’000
 Tessin 0 0 0
 Thurgau 20’000 0 0 0
 Uri 0 0 0
 Waadt 250’000 10’000 10’000 10’000 10’000
 Wallis 10’000 10’000 10’000
 Zug 5’000 0
 Zürich 200’000 15’000 0 50’000

Zusätzlich sind in den Kantonen verschiedentlich noch weitere sachbezogene Freibeträge vorgesehen, wie für unterstützungsbedürftige Personen, Angestellte und Bedienstete, bei Vermächtnissen und üblichen Gelegenheitsgeschenken sowie für das Heiratsgut.

Der Hausrat ist in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, nicht jedoch in den Kantonen Aargau, Bern, Genf, Jura, Tessin, Waadt und Zürich.

 

Schuldenabzug

Zur Ermittlung des massgeblichen Nettovermögens werden die Dritten gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abgezogen. Ohne Einschränkungen werden alle zum Zeitpunkt des Todes bestehenden (und nicht verjährten) persönlichen Schulden des Erblasser, auch wenn sie noch nicht fällig waren, berücksichtigt. Grundsätzlich gilt dies auch für die anlässlich des Erbgangs verursachten Kosten, wie etwa die der Beerdigung, wobei aber einige Kantone den Abzug beschränken.

TIP: Allenfalls macht eine frühzeitige Schenkung einer Liegenschaft an die Kinder Sinn, dazu gibt es verschiedene Varianten, die bekanntesten sind Wohnrecht oder Nutzniessung:

 

Bei der Variante Wohnrecht darf der Berechtigte selber in der Liegenschaft wohnen. Er trägt – ähnlich wie in einem Mietverhältnis – die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts, die üblichen Nebenkosten (Heizung, Wasser, Abwasser etc..) und Verbrauchskosten (Telefon, TV).

Bei der Variante Nutzniessungsrecht kann der Berechtigte entweder selbst in der Liegenschaft wohnen oder diese vermieten und den Mietzins einkassieren. Er muss zusätzlich auch die Hypothekarzinsen, sämtliche Steuern und Abgaben sowie die Versicherungsprämien zahlen. Einzig ausserordentliche Auslagen wie grössere Reparaturen tragen die Kinder als neue Eigentümer.

Die Unterschiede wirken sich also insbesondere auf die Steuern aus. Bei der Nutzniessung bezahlt der Nutzniesser auf dem Eigenmietwert die Einkommenssteuer und auf dem amtlichen Wert der Liegenschaft die Vermögenssteuer. Die Kinder merken also steuerlich nichts von der Eigentumsübertragung. Anders beim unentgeltlichen Wohnrecht: Hier zahlen die Eigentümer – also die Kinder – nach der Übertragung die Vermögenssteuern. Der Wohnberechtigte versteuert lediglich den Eigenmietwert als Einkommen.

Im Grundsatz gilt daher: Vermögende Eltern, die die finanzielle Belastung der Kinder möglichst gering halten wollen, sollten die Nutzniessung wählen.