Einkauf in die 2. Säule (Pensionskasse)

Durch Einkäufe in die Pensionskasse können Sie Ihr steuerbares Einkommen reduzieren, da die Beiträge dafür abgezogen werden können. (Art. 81 BVG).

Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der zulässigen jährlichen Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr übersteigt. Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme zusätzlich um diesen Betrag (Art. 60a BVV2).

Wichtig: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform (Beispielsweise für die Amortisation einer Hypothek) aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hat in einem Urteil im März 2010 festgehalten, dass innert drei Jahren nach einem Einkauf überhaupt keine Kapitalleistungen fliessen dürfen. Andernfalls müssten die in Abzug gebrachten Einkäufe steuerlich wieder aufgerechnet werden.