• Vorsorgegelder, die in Einrichtungen der Säule 3A eingezahlt werden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag beläuft sich auf 6768 Franken für Angestellte oder  für Selbständige 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal 33’840 Franken (Stand 2015). Beim Bezug muss das Geld zu einem (reduzierten) Sondersatz versteuert werden. Steuer-technisch lohnt sich die Einzahlung in die Säule 3a, zudem ist der steuerfreie Zins in der Regel höher als auf dem Sparkonto. Mit diesem Tipp sparen Angestellte bis zu 3000 Fr. Steuern pro Jahr in der Schweiz! Je nachdem wo Sie wohnen. Bei Selbständige entsprechend das Vielfache davon!
  • Ein grosser Posten für Abzüge beim steuerbaren Einkommen sind die Berufs-kosten. Hier können Auslagen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Unterkunftskosten bei Wochenaufenthaltern (in einem Teil der Kantone) und übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten können unter Berufs-kosten vom Einkommen abgezogen werden. Meistens geschieht dies in Form von Pauschalen, in gewissen Kantonen können diese Kosten auch effektiv abgezogen werden. Insbesondere bei den Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für den öffentlichen Verkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort abziehbar. 2015 ist das letzte Jahr, in dem der unbegrenzte Abzug der Pendlerkosten zugelassen ist. Ab 2016 gilt ein Maximalabzug von 3’000 Fr. bei der direkten Bundessteuer. Die Fahrzeugkosten für einen PKW dürfen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden. Die Ausnahmen sind:
  • Wenn Wohn- und Arbeitsstätte zu weit von der nächsten öffentlichen Haltestelle entfernt sind
  • Wenn eine grosse Zeitersparnis erzielt werden kann
  • Wenn der Steuerpflichtige zu gebrechlich ist, um öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
  • Wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers (Meist von der Personalabteilung) vorliegt, dass der Steuerpflichtige zur Ausübung seiner Tätigkeit auf seinen PKW angewiesen ist.

Ebenfalls Abzugsfähig sind die Kosten für Ihr Fahrrad sind bei den sofern Sie Ihren Arbeitsweg mit dem Velo zurücklegen – diese Kosten variieren je nach Kanton zwischen 300 und 700 Franken. Wichtig: Sie können die Velo-pauschale auch dann abziehen, wenn Sie das Fahrrad nicht regelmässig nutzen.

  • Im Zusammenhang mit den Gesundheitskosten können ebenfalls markante Krankenkassenprämien können Sie unter dem Punkt Versicherungsprämien genau wie Auslagen für Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen abziehen. Allerdings entsprechen die zulässigen Maximalpauschalen in fast allen Kantonen in keiner Weise den effektiven Kosten. Selbst getragene Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten können ebenfalls in Abzug gebracht werden. Selbst bezahlte Arzt- und Zahnarztkosten können ebenfalls separat vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern sie einen gewissen Prozentsatz des Nettoeinkommens überschreiten – in den meisten Kantonen beträgt dieser fünf Prozent. Die Kosten müssen medizinisch bedingt sein und vollumfänglich nachgewiesen werden.
    Tip: legen Sie grössere Arzt- und Zahnarztkosten wenn immer möglich in eine Steuerperiode.
  • Als Besitzer einer eigenen Liegenschaft können Sie sämtliche Hypothekarzinsen welche Sie bezahlen müssen vom Steuerbaren Einkommen abziehen. Im Gegenzug wird der sogenannte Eigenmietwert (der in der Regel zwischen 60 und 70 Prozent einer üblichen Marktmiete für das Objekt beträgt) als fiktives Einkommen angerechnet.
  • Als Besitzer einer Liegenschaft können Werterhaltende Ausgaben für den Liegensschaftsunterhalt ebenfalls den Steuern abgezogen werden. Dazu gehören zum Beispiel die Renovation des Bades, der Küche oder das Ersetzen einer Heizung. Nicht abgezogen werden können dagegen wertvermehrende Renovationen, einzige Ausnahme: Investitionen, die dem Energiesparen dienen, können auch bei Wertvermehrung abgezogen werden (ausser LU).

TIP: Da diesbezüglich jedes Jahr ein Pauschalbetrag abgezogen werden kann lohnt es sich die Renovationen konzentriert in einem Jahr durchzuführen, um den effektiven Betrag (der die Pauschale überschreitet) abzuziehen, und in den anderen Jahren jeweils die Pauschale abzuziehen. Grössere Renovationen werden am besten über mehrere Steuerjahre gestaffelt. Massgebend für die Steueranrechnung ist stets das Datum der Handwerkerrechnungen.

TIP II: Sie können ihre Pensionskassengelder oder auch Ihre Säule 3a alle fünf Jahre zur Amortisation von Hypotheken einsetzen. Bei den momentan tiefen Zinsen lohnt sich dies eventuell aus steuerlicher Sicht.

  • Sollten Sie sich zusätzlich auf freiwilliger Basis dazu entscheiden zusätzliche Beiträge in die Pensionskasse einzubezahlen, so sind diese voll steuerabzugsfähig. Die notwendigen Voraussetzungen dafür erfahren Sie von Ihrer Pensionskasse. Wichtig zu Wissen hierbei ist, dass wer freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigt, darf anschliessend während drei Jahren keine Kapitalbezüge aus dieser mehr tätigen.
  • Als Anhänger einer anerkannten Landeskirche sind Sie zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Wollen Sie keine Kirchensteuer mehr entrichten, müssen Sie aus der Kirche austreten.
  • Weiterbildungskosten können ebenfalls von den Steuern abgezogen werden, in den meisten Kantonen müssen diese effektiv nachgewiesen werden. Im Kanton Zürich kann eine Pauschale von 500Fr. / jahr abgezogen werden. Als Weiterbildungskosten gelten nämlich auch Auslagen für Fachbücher und -zeitschriften, in der Freizeit besuchte Seminare und Tagungen.
  • Sollten Sie Unterhaltspflichtig sein für minderjährige Kinder ausserhalb Ihres Haushalts, so können diese Alimente Sie voll von Ihrem Einkommen abziehen. Auf der Gegenseite müssen Empfänger von Alimenten diese als Einkommen deklarieren.
  • Sowohl der Bund als auch die Kantone gestatten einen Abzug für Spenden die gemeinnützigen Organisationen zugute kommen. Die Belege dafür müssen in jedem Fall aufbewahrt werden. Beim Bund können maximal 20 Prozent des steuerbaren Einkommens abgezogen werden, bei den Kantonen zwischen 10 und 20 Prozent. Bei der Bundessteuer können Beiträge an politische Parteiennton bis maximal 10’000 Franken abgezogen werden. Ein Abzug ist auch bei den Staatssteuern möglich, die Höchstbeträge variieren jedoch von Kanton zu Kanton
  • Gutes tun und Steuern sparen ist möglich:  Spenden an gemeinnützige Organisationen, in vielen Kantonen zudem auch an Parteien oder Gewerkschaften, sind bis zu maximal 20 Prozent des Reineinkommens abzugsfähig.

Finanztipp 1

Mit einem Wechsel in eine steuergünstige Gemeinde lassen sich jährlich Tausende von Franken einsparen. Hierfür gut zu wissen ist, dass wer im Laufe eines Jahres in einen anderen Kanton wechselt, wird für das ganze Jahr vom Steueramt des neuen Wohnorts veranlagt.

Finanztipp 2

Wer seine Steuerbeiträge im voraus bezahlt, wird in der Regel mit einem Vorzugszins belohnt. Die meisten Kantone zahlen einen vorteilhaften Zins (der oft höher liegt als jener bei den Banken) für vorzeitig einbezahlte Steuern. Achtung: Es wird empfohlen, nicht mehr als den provisorisch voranschlagten Betrag einzuzahlen, da meist überschüssige Einzahlungen wieder rückerstattet werden. Einzelne Kantone wie Zug und Schwyz gewähren bei Zahlung bis Jahresmitte sogar ein Skonto von bis zu zwei Prozent.

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