Sie stehen kurz vor der Hochzeit oder sind glücklich verheiratet? Logischerweise können Sie es sich kaum vorstellen, dass Sie sich von Ihrem/Ihrer EhepartnerIn vielleicht einmal scheiden lassen.  Dennoch sollten Sie sich über Ihre finanzielle Lage beispielsweise im Falle einer Scheidung im Klaren sein da beinahe jede zweite Ehe im Laufe der Jahre geschieden wird. Bei folgenden Ereignissen zu einer güterrechtliche Auseinandersetzung:

  • Scheidung oder Trennung,
  • Tod eines Ehegatten,
  • Vereinbarung eines anderen Güterstandes,
  • Ungültigerklärung der Ehe.

Folgende Güterstände kann man in der Schweiz entweder vor oder auch nach der Eheschliessung festlegen:

Errungenschaftsbeteiligung / Zugewinngemeinschaft

Sofern das Ehepaar nichts anderes vereinbart hat gilt der ordentliche Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung:

  • Sie und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner haben getrennte Vermögen.
  • Sie bleiben Eigentümerin oder Eigentümer des Eigenguts, also der Güter, die Sie in die Ehe einbringen, die Sie erben oder während der Ehe als persönliches Geschenk bekommen. Sie verwalten es auch separat.
  • Die während der Ehe gemachten Ersparnisse („Errungenschaft“, z.B. Gehalt, Zinsen, Vorsorgebeiträge) werden von den Eheleuten unabhängig von einander genutzt und verwaltet.
  • Bei der Auflösung des Güterstandes (Scheidung, Tod, neuer Güterstand) wird die Errungenschaft zwischen den Eheleuten je zur Hälfte geteilt.
  • Grundsätzlich haftet die Ehefrau bzw. der Ehemann nur für die eigenen Schulden und mit ihrem oder seinem gesamten Vermögen, ausser die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner war mit der Verpflichtung einverstanden oder es handelte sich um Ausgaben für den täglichen Bedarf.

Gütergemeinschaft

Für diesen Güterstand müssen Sie einen Ehevertrag abschliessen. Während der Ehe sind drei Kategorien von Gütern, so genannte Gütermassen vorhanden:

  1. diejenigen der Ehegattin (Eigengut)
  2. diejenigen des Ehegatten (Eigengut)
  3. diejenigen, welche beiden gehören (Gesamtgut)

Das Gesamtgut beinhaltet Vermögen und Einkommen der Eheleute mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes (persönliche Gegenstände) oder von Ehevertrages wegen Eigengut sind. Es gehört beiden ungeteilt, wird gemeinsam von den verwaltet und im Falle der Auflösung des Güterstandes zwischen Ehefrau und Ehemann aufgeteilt.

Bei Schulden haftet die Ehefrau bzw. der Ehemann grundsätzlich nur mit der Hälfte des Gesamtgutes und allenfalls mit ihrem oder seinem Eigengut. In besonderen Fällen muss ein Eheteil aber mit dem ganzen Gesamtgut haften, zum Beispiel wenn für Lebenskosten oder mit Einverständnis von beiden Parteien Schulden gemacht wurden.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsamen Güter oder Schulden. Ehefrau und Ehemann bleiben Eigentümerin bzw. Eigentümer der eigenen Güter und verwaltet sie selbst. Entsprechend gibt es bei Beendigung der Ehe auch keine Aufteilung. Die Gütertrennung kann von den Eheleuten durch einen Ehevertrag festgelegt werden. Ein Ehevertrag muss von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden.